Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Einkommensteuer: Werbungskosten eines Profiradrennfahrers

Ra 2017/15/0043 vom 27. Juni 2018

Der in Österreich ansässige Abgabenpflichtige war als Profiradrennfahrer für ein deutsches Team tätig und dabei bei einer deutschen GmbH angestellt. Von dieser GmbH erhielt er für die Teilnahme an Radrennveranstaltungen (in verschiedenen Staaten) monatliche Entgelte, die zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führten. Die Einkünfte wurden auf der Grundlage der betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen den betroffenen Staaten, in denen die sportliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, zugeteilt. Wesentliche Einkommensteile waren in Österreich (Ansässigkeitsstaat) zu erfassen.

Mit der vom Finanzamt gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes erhobenen Revision wurde die vom Bundesfinanzgericht angenommene einkommensteuerliche Abzugsfähigkeit verschiedener Aufwendungen bestritten.

Das Bundesfinanzgericht hatte Prämien zu privaten Pensionsversicherungen als abzugsfähige Werbungskosten behandelt, weil die Erlangung der Lizenz des internationalen Radrennsportverbandes (UCI) den Abschluss von Lebens- oder Pensionsversicherungen voraussetzt. Der VwGH teilte diese Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht: Eine private Lebensversicherung, die -  wie im gegenständlichen Fall - auch den Erlebensfall umfasst, erfüllt die Funktion einer Altersversorgung, sodass gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 Aufwendungen der privaten Lebensführung vorliegen und eine Absetzbarkeit der Versicherungsprämien nicht in Frage kommt.

Weiters hatte das Bundesfinanzgericht Mehraufwendungen für den erhöhten Kalorienbedarf des Profiradrennfahrers sowie für "legal leistungssteigernden" Spezialkaffee als Werbungskosten anerkannt. Der VwGH trat auch dieser Ansicht des Bundesfinanzgerichtes entgegen, da § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 Lebensmittelaufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen generell vom Abzug ausschließt. Die Kontrolle des menschlichen Stoffwechsels ist ebenso wie die Aufnahme der erforderlichen Nahrung und Flüssigkeit dem Bereich der Lebensführung zuzurechnen, selbst wenn mit der Berufsausübung ein überdurchschnittlicher Energie- bzw. Flüssigkeitsverbrauch verbunden sein sollte.

Die deutsche GmbH hatte dem Rennfahrer die Entlohnung jeweils nach Abzug eines Betrages von jeweils 20% für im Ausland abzuführende Ertragsquellensteuern ausbezahlt. Das Bundesfinanzgericht hatte in seiner Entscheidung diese einbehaltenen Abzugssteuerbeträge als abzugsfähige Werbungskosten behandelt. Der VwGH trat auch dieser Auffassung entgegen und wies darauf hin, dass gemäß § 20 Abs. 1 Z 6 Einkommensteuergesetz 1988 die Einkommensteuern sowie sonstige Personensteuern nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Dieses Abzugsverbot erfasst sämtliche in - und ausländischen Personensteuern. Das Bundesfinanzgericht hatte somit die Abzugssteuerbeträge zu Unrecht als abzugsfähig behandelt.

Der VwGH hob daher die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.

Download: Volltext der Entscheidung