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Kurzparkzone: Bezirksübergreifende Kurzparkzone in Wien muss nicht zusätzlich an den Bezirksgrenzen durch Verkehrszeichen kundgemacht werden

Ra 2017/16/0056 vom 25. Jänner 2018

Der Magistrat der Stadt Wien hatte den Mitbeteiligten einer Verwaltungsübertretung nach der Parkometerabgabeverordnung schuldig erkannt, weil er ein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien ohne gültigen Parkschein abgestellt hatte.

Das Bundesfinanzgericht hob das vom Mitbeteiligten angefochtene Straferkenntnis auf, da sich weder an der Einfahrtsstraße in die Kurzparkzone im betreffenden Bezirk (Bezirksgrenze) noch entlang der weiteren Strecke bis zum Ort des Abstellens des Fahrzeuges ein Straßenverkehrszeichen "Kurzparkzone" befindet.

Der Magistrat erhob gegen diese Entscheidung eine Amtsrevision.

Nach der Rechtsprechung des VwGH genügt bei einer ein größeres Gebiet umfassenden Kurzparkzone die Anbringung von entsprechenden Straßenverkehrszeichen an allen Ein- und Ausfahrtsstraßen in das betreffende Gebiet. Strittig war allerdings, ob dies auch dann gilt, wenn sich die Kurzparkzone über mehrere Wiener Gemeindebezirke erstreckt. Im gegenständliche Fall bejahte dies der VwGH: Ist eine Kurzparkzone nicht auf das Gebiet eines Wiener Gemeindebezirkes beschränkt, sondern umfasst mehrere Bezirke, dann reicht es aus, wenn entsprechenden Straßenverkehrszeichen an den Rändern des Kurzparkzonengebietes angebracht sind.

Aufgrund der Verordnungen des Magistrats der Stadt Wien umfasst die im gegenständlichen Fall betroffene Kurzparkzone ein Gebiet, welches sich nicht auf Teile des 12. Wiener Gemeindebezirkes beschränkt, sondern auch angrenzende Bezirke, zumindest teilweise, erfasst. Daher sind an den Bezirksgrenzen, die nicht Grenzen der Kurzparkzone sind, keine entsprechenden Verkehrszeichen erforderlich.

An der Grenze zwischen dem 12. und dem 15. Wiener Gemeindebezirk, an welcher das Bundesfinanzgericht entsprechenden Straßenverkehrszeichen für erforderlich hielt, lag keine Grenze einer Kurzparkzone vor, weshalb das Fehlen eines entsprechenden Verkehrszeichens an dieser Stelle - entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes - keinen Kundmachungsmangel darstellt. Aus diesem Grund war die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Download: Volltext der Entscheidung