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Dublin III-VO: Zur Zuständigkeit des Mitgliedstaates "der ersten illegalen Einreise"

Ra 2017/19/0169 vom 5. April 2018

Nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ist jener Mitgliedstaat zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz zuständig, dessen Grenze die Antragstellerin oder der Antragsteller aus einem Drittstaat illegal überschreitet. Das Kriterium der "illegalen Einreise" wird auch dann angewendet, wenn die Asylwerberin oder der Asylwerber in diesem Mitgliedstaat keinen Antrag auf internationalen Schutz stellt, sondern ein solcher Antrag nach kurzfristiger freiwilliger Ausreise in einen Drittstaat erst in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wird.

Im konkreten Fall gab der Mitbeteiligte an über den Iran und die Türkei nach Bulgarien gereist zu sein. Dort habe er erstmals das Gebiet der Europäischen Union betreten. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in Bulgarien sei er über Serbien nach Ungarn und von dort nach Österreich gelangt. Der Mitbeteiligte stellte weder in Bulgarien noch in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz; erst in Österreich stellte er einen entsprechenden Antrag.

Der VwGH hielt fest, dass eine aufgrund Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gegebene Zuständigkeit im Fall einer kurzfristigen Ausreise (aus dem Gebiet der Europäischen Union) nicht erlischt; dies unabhängig davon, ob im betreffenden Mitgliedstaat vor der Ausreise ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Daher stand im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Mitbeteiligte in Bulgarien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der Zuständigkeit Bulgariens nicht entgegen.

Download: Volltext der Entscheidung