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Zum Ausschluss von Asyl nach Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen
Ra 2017/19/0531 vom 5. April 2018
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Der Mitbeteiligte wurde nach § 207 Abs. 1 StGB wegen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen rechtskräftig verurteilt. Dennoch wurde ihm vom Bundesverwaltungsgericht der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dagegen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Revision an den VwGH erhoben.
Der VwGH hielt in seiner Entscheidung fest, dass - was das Verwaltungsgericht offenließ - die Verletzung des von § 207 Abs. 1 StGB geschützten Rechtsgutes dazu führt, dass typischerweise von einem "besonders schweren Verbrechen" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen ist und keine hinreichenden Hinweise vorhanden waren, dass dies fallbezogen anders zu sehen wäre.
Bei der Beurteilung, ob vom Mitbeteiligten eine Gefahr im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ausgeht, nahm das Bundesverwaltungsgericht zudem nur auf das Ausmaß der vom Strafgericht verhängten und zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe Bezug, was nach Ansicht des VwGH aber nicht ausreichend war. Das Verwaltungsgericht hätte insbesondere vor dem Hintergrund der von der Behörde in ihrem Bescheid ins Treffen geführten Umstände weitergehende und umfassende Feststellungen treffen müssen, die die Prognose in gesetzmäßiger Weise über eine vom Mitbeteiligten ausgehende Gefahr ermöglicht hätten. Der VwGH gab daher der Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folge und hob das angefochtene Erkenntnis auf.