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Zur Familienzusammenführung nach dem AsylG 2005

Ra 2017/19/0609 bis 0611 vom 3. Mai 2018

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits darauf hingewiesen, dass eine auf § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gestützte Visumerteilung allein den Zweck verfolgt, für die nachzugswilligen Familienangehörigen nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren nach dem § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen angehörigen Fremden, dem Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, zu gewähren. Diesem Zweck wird jedoch nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Lauf des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig gewordenen asylberechtigten Fremden die Einreise gestattet würde, weil sie dann nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen würden. Die Erteilung eines auf § 35 AsylG 2005 gegründeten Einreisetitels erweist sich demnach als ungeeignetes Mittel, um im Rahmen des AsylG 2005 dem Anliegen auf Familienzusammenführung mit der in Österreich aufhältigen und mittlerweile volljährigen Bezugsperson entsprechen zu können.

Die revisionswerbenden Parteien haben vorgebracht, dass infolge der Ausführungen im Schlussantrag des Generalanwaltes in einem beim EuGH anhängigen Verfahren über ein die Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie betreffendes Vorabentscheidungsersuchen (C-550/16) diese Rechtsprechung nicht aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht ausschlaggebend, dass die für die Familienzusammenführung angegebene Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung über den Visumsantrag bereits volljährig sei.

Der VwGH, der das mittlerweile in der Rechtssache C-550/16 ergangene Urteil des EuGH zum Anlass nahm, die Rechtslage nach dem AsylG 2005 nochmals klarzustellen, sah keinen ausreichenden Grund, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Er hielt fest, dass es nach der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht geboten ist, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern. Es besteht nämlich nach dieser Richtlinie keine Verpflichtung, den eine Familienzusammenführung anstrebenden Angehörigen einen besonderen Schutzstatus, wie ihn das AsylG 2005 vorsieht (fallbezogen strebten die Angehörigen den Status von Asylberechtigten an), zuerkennen zu müssen. Die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus wird von der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht geregelt. Es ist nach Ansicht des VwGH vielmehr hinreichend, dass auf die durch das Urteil des EuGH erfolgte Klarstellung des Unionsrechts, welchen Familienangehörigen eines anerkannten - im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz minderjährigen, aber vor Entscheidung über die Familienzusammenführung volljährig gewordenen - Flüchtlings der Familiennachzug nach der Familienzusammenführungsrichtlinie zu gestatten ist, im Rahmen eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Rücksicht genommen wird.

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