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Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund freiwilligen Erwerbes der türkischen Staatsbürgerschaft
Ra 2018/01/0045 vom 22. März 2018
Nach § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund eines Antrages, einer Erklärung oder einer ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern dieser Person nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
Diese Bestimmung setzt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH voraus, dass die Staatsbürgerin oder der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete "positive Willenserklärung" abgibt und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle des tatsächlichen Erwerbes den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an.
Im vorliegenden Fall verlor die Revisionswerberin die österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund des freiwilligen Erwerbes der türkischen Staatsbürgerschaft. Der VwGH wies unter anderem darauf hin, dass ein Irrtum über die Auswirkungen eines gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit - selbst wenn er unverschuldet wäre - die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages nicht zu beseitigen vermag. Da die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigte, wies der VwGH die Revision zurück.