Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Kein Rechtsanspruch von Verlobten die Trauung an einem bestimmten Ort vorzunehmen

Ra 2018/01/0264 vom 25. September 2018

In diesem Erkenntnis setzte sich der VwGH mit der Frage auseinander, ob Verlobten im Rahmen der Eheschließung nach dem PStG 2013 ein Rechtsanspruch bzw. eine Parteistellung bei der Festlegung von Ort, Zeit und Abhaltung der Trauungszeremonie zusteht.

Nach § 19 Abs. 1 PStG 2013 können Verlobte zunächst den Ort der Eheschließung dahingehend frei wählen, als die Eheschließung bei jeder Personenstandsbehörde des Bundesgebietes vorgenommen und somit auch beantragt werden kann. Die jeweilige Personenstandsbehörde hat nach § 18 Abs. 1 PStG 2013 die Trauung "in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen". In den Erläuterungen stellt der Gesetzgeber selbst klar, dass es alleine der (jeweiligen) Personenstandsbehörde obliegt, den Ort zu bestimmen, wo eine Trauung stattfinden kann. Die Personenstandsbehörde hat, um die Trauung vorzunehmen, zumindest einen Ort zur Verfügung zu stellen "welcher der Bedeutung der Ehe entspricht". Darüber hinaus kann aus dem Gesetz kein Rechtsanspruch der Verlobten abgeleitet werden, die Trauung an einem anderen Ort vorzunehmen. Wird dennoch ein solcher Antrag eingebracht, ist dieser Antrag zurückzuweisen.

Download: Volltext der Entscheidung