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Auswirkung auf die unionsrechtliche Stellung bei Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen (vorübergehenden) Wiedererwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit

Ra 2018/01/0337 vom 2. August 2018

In dieser Entscheidung hatte sich der VwGH mit der Frage befasst, ob das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des VwGH zur vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-135/08 Rottmann abgewichen sei, weil es unterlassen habe, zu prüfen, "ob bzw. welche Auswirkung auf die unionrechtliche Stellung des Betroffenen die angefochtene Feststellung hat, dass der Revisionswerber nicht österreichischer Staatsbürger ist".

Der VwGH hat bereits festgehalten, dass für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der vom EuGH im Urteil Rottmann aufgestellten Kriterien bei einer Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft kein Raum bleibt. Auch in der vorliegenden Rechtssache wurde dem Revisionswerber mit der angefochtenen Feststellung nicht die österreichische Staatsangehörigkeit entzogen, sondern gemäß § 27 Abs. 1 StbG festgestellt, dass der Revisionswerber diese durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verloren habe. Der Umstand, dass der Revisionswerber nochmals eine Genehmigung der türkischen Behörden zum (neuerlichen) Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband bewirkte und die türkische Staatsangehörigkeit seither nicht wiedererlangte, ändert nichts am bereits 1995 eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 StbG. Der VwGH hegt keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Unionsrecht; ebenso wenig bestehen gegen die genannte Bestimmung verfassungsrechtliche Bedenken. Die Revision war zurückzuweisen.

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