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Verweigerung der Atemluftkontrolle bei Vorliegen von Indizien für mangelnde Zurechnungsfähigkeit

Ra 2018/02/0028 und Ra 2017/02/0040 vom 13. April 2018

Nach § 3 Abs. 1 VStG bildet die Zurechnungsfähigkeit eine unbedingte Voraussetzung für die Strafbarkeit. Liegen Anhaltspunkte vor, welche geeignet sein könnten, die Vorwerfbarkeit eines Verhaltens auszuschließen, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich damit auseinander zu setzen bzw. liegen Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vor, muss ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden, um diese Frage hinreichend beurteilen zu können.

Dem Fall Ra 2018/02/0028 liegt zu Grunde, dass die Revisionswerberin beim Überqueren der Fahrbahn von einem Auto erfasst und dabei schwer verletzt wurde. Da sich die Revisionswerberin während der ärztlichen Versorgung im Spital weigerte, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wurde über sie eine Geldstrafe von EUR 1.600,-- verhängt. Das von der Revisionswerberin vorgelegte psychiatrische (Privat)Sachverständigengutachten, wonach sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem neurologisch-psychischen Zustand gewesen sei, der eine Zurechnungsfähigkeit ausschließe, qualifizierte das Landesverwaltungsgericht Tirol als unschlüssig und bejahte aus eigenem die Zurechnungsfähigkeit der Revisionswerberin. Der VwGH hob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Ra 2018/02/0028) und das – diesem in seinen für die Entscheidung wesentlichen Punkten gleichenden - Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Ra 2017/02/0040) auf. Der Rechtsprechung des VwGH folgend durfte das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die rein medizinisch zu beantwortende Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht selbst bejahen, sondern hätte das vorhandene Gutachten zu ergänzen oder ein Amtsgutachten einzuholen gehabt.

Download:

Volltext der Entscheidung zu Ra 2018/02/0028; Volltext der Entscheidung zu Ra 2017/02/0040