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Entziehung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wegen mangelnder Verlässlichkeit

Ra 2018/03/0011 vom 7. Februar 2018

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entzog dem Revisionswerber die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass. Der VwGH wies die dagegen erhobene Revision zurück, weil das Verwaltungsgericht seine Rechtsprechung beachtet hatte. Die Kenntnis darüber, in welchem sicheren Behältnis und an welchem sicheren Ort sich eine Waffe befindet, ist danach eine grundlegende Voraussetzung, um überhaupt davon sprechen zu können, dass eine Person eine Waffe verwahrt. Der Revisionswerber verstieß gegen diese Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwahrung seiner Waffen, weil er seinen eigenen Angaben zufolge seit März 2015 selbst nicht gewusst habe, wo sich eine vermeintlich zu diesem Zeitpunkt gestohlene Faustfeuerwaffe befunden habe. Dass diese Waffe dann später in seinem Haus aufgefunden wurde, konnte nichts daran ändern.

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