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"Stützpunkt" eines Hubschrauberunternehmens kann nicht auf Basis einer Ausnahmegenehmigung für Außenlandungen und Außenabflüge betrieben werden
Ra 2018/03/0039 vom 24. April 2018
Nach dem Luftfahrtgesetz (LFG) dürfen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen grundsätzlich nur Flugplätze benützt werden (Flugplatzzwang), wobei von der zuständigen Behörde eine entsprechende Zivilflugplatz-Bewilligung (nach § 68 LFG) zu erteilen ist. Nicht am Flugplatz stattfindende Außenlandungen bzw. Außenabflüge stellen grundsätzlich Ausnahmefälle dar, die nur aufgrund einer entsprechenden Bewilligung durchgeführt werden dürfen.
Im vorliegenden Fall wurde über den Revisionswerber, den Piloten eines Unternehmens, eine Geldstrafe von € 1000,--- verhängt, weil dieser Landungen bzw. Abflüge außerhalb eines Flugplatzes durchgeführt habe, obwohl keine entsprechende Bewilligung vorgelegen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landeverwaltungsgericht Oberösterreich ab.
Der VwGH bestätigte die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes. Er hielt fest, dass ein "Stützpunkt" eines Luftverkehrsunternehmens, von dem wiederkehrend Abflüge bzw. auf dem wiederkehrend Landungen durchgeführt werden, nicht auf Grundlage einer Ausnahmebewilligung betrieben werden kann. In diesem Fall wäre von einer ständigen Benutzung auszugehen, sodass eine Zivilflugplatz-Bewilligung erforderlich wäre.