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Entzug von Waffenbesitzkarte wegen mangelnder Verlässlichkeit aufgrund Nichtanerkennung des WaffG und der darauf gegründeten Rechtsvorschriften
Ra 2018/03/0099 vom 13. November 2018
Im vorliegenden Fall entzog das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber seine Waffenbesitzkarte, weil er nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit iSd § 8 Abs. 1 WaffG aufweise. Dies wurde u.a. damit begründet, dass er durch seine Geisteshaltung bzw. sein außenwirksames Handeln die Legitimation des Staates und seiner Einrichtungen abstreite und die bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen - insbesondere das WaffG und die darauf gegründeten Rechtsvorschriften - nicht zur Gänze als verbindlich anerkenne. Sein Verhalten gebe Anlass zur Befürchtung, dass er auch die Regelungen des WaffG und seiner Durchführungsverordnungen nicht strikt befolgen werde. Der VwGH befasste sich in dieser Entscheidung mit der Frage, ob die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes den Regelungen des WaffG entsprach.
Nach § 25 Abs. 3 WaffG ist die Behörde verpflichtet einer Person die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen, wenn die berechtigte Person nicht mehr verlässlich iSd § 8 Abs. 1 WaffG ist. Der Entzug stellt eine administrative Maßnahme dar, die insbesondere sicherstellen soll, dass die maßgeblichen waffenrechtlichen Rechtsvorschriften sowie die darauf gegründeten Verhaltensweisen beachtet werden. Die Verlässlichkeit wird durch eine Prognose voraussichtlicher zukünftiger Verhaltensweisen beurteilt. In diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften der zu beurteilenden Person einzufließen; nicht aber ein Werturteil über ihr Handeln im Einzelfall. Bei der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist angesichts des mit dem Waffenbesitz verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ein strenger Maßstab anzulegen.
Der VwGH bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und hielt fest, dass dessen Beurteilung, der Revisionswerber weise nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit auf und diesem sei daher seine Waffenbesitzkarte zu entziehen gewesen, der Rechtslage entspricht. Sein Verhalten ließ insbesondere erkennen, dass er nicht bereit ist, die maßgeblichen waffenrechtlichen Rechtsvorschriften - zu denen unter anderem die Duldung der (in der Regel von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten) Überprüfung der Verlässlichkeit zählt - einzuhalten. Werden einer Vereinigung, die notorisch die Beachtung österreichischer Rechtsvorschriften fundamental ablehnt, verhängte Strafverfügungen weitergeleitet, wird damit zumindest in Kauf genommen, dass diese Vereinigung im Erkenntnis näher beschriebene Schritte gegen österreichische Behörden bzw. deren Bedienstete setzt. Der VwGH wies daher die Revision ab.
Download: Volltext der Entscheidung