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Hühnerstall mit Widmung "Wohngebiet"  unvereinbar

Ra 2018/05/0056 vom 24. April 2018

Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerberin von der zuständigen Behörde aufgetragen, den auf ihrer Liegenschaft errichteten Hühnerstall zu beseitigen und das Halten von Hühnern auf der Liegenschaft einzustellen. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin eine Beschwerde, welche vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht vertrat u.a. die Auffassung, dass die gegenständliche Haltung von Hühnern und die Errichtung des Hühnerstalles mit der Widmung "Wohngebiet" unvereinbar seien. 

Für die Beantwortung der Frage, ob bestimmte Tiere auf einer Liegenschaft mit der Widmung "Wohngebiet" gehalten und ob darauf bauliche Anlagen zum Zweck der Haltung solcher Tiere errichtet werden dürfen, ist von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob solche Tiere typischerweise in einem Haushalt im Wohngebiet gehalten werden; also eine übliche Tierhaltung im Haushalt vorliegt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass Hühner nicht typischerweise im Haushalt gehalten und bauliche Anlagen zur Haltung von Hühnern von der Wohnbevölkerung nicht üblicherweise errichtet würden, sodass die Haltung von drei Haushühnern und die Errichtung des genannten Hühnerstalles auf der Liegenschaft der Revisionswerberin mit der Widmung "Wohngebiet" unvereinbar und daher unzulässig seien, konnte nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb der VwGH die Revision zurückwies.

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