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Nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat sich eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz (hier § 3 Abs. 4 leg.cit.) auf eine Grobprüfung zu beschränken
Ra 2018/05/0061 bis 0154 vom 25. September 2018
Die mitbeteiligte Partei beantragte im vorliegenden Fall die Feststellung, dass für das vorliegende Vorhaben (Errichtung von Wohnbauten, eines Kindergartens, einer Schule, eines Nahversorgers, einer sozialen Einrichtung und von Stellplätzen sowie die Verlängerung zweier näher bezeichneter Straßen) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei; wobei die Errichtung der Wohnbauten unabhängig von der Errichtung der geplanten Aufschließungsstraße möglich und - sollte die Straße nicht errichtet werden - vorgesehen sei.
Die Wiener Landesregierung stellte fest, dass sowohl für das Straßenbauvorhaben (Spruchpunkt I.) als auch für das Wohnbauvorhaben (Spruchpunkt II.) des Projektes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Begründend führte diese im Wesentlichen aus, das eingeholte luftreinhaltetechnische Gutachten habe zwar einen Einfluss auf die Luftqualität bejaht, das daraufhin eingeholte humanmedizinische Gutachten habe jedoch eine Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit von Menschen verneint und daher sei für das Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Bescheid der Behörde und wies die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien (Nachbarn iSd UVP-G 2000) ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Der VwGH teilte die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht und führte aus, dass sich das gegenständliche Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet (belastetes Gebiet – Luft) der Kategorie D (Anhang 2 des UVP-G 2000) befindet und durch den Neubau von Straßen die in Spalte 3 der Z 9 lit. h des Anhanges 1 des UVP-G 2000 genannte Schwellenwerte überschreitet. Zutreffend wurde davon ausgegangen, dass das Vorhaben einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 zu unterziehen ist. Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 3 Abs. 7 vierter Satz UVP-G 2000 hat sich die Behörde in einem solchen Fall hinsichtlich der Prüftiefe und –umfang auf eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation zu beschränken. Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 ist nach einer Einzelfallprüfung zu entscheiden ob zu erwarten ist, dass der Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes wesentlich beeinträchtigt wird. Eine solche Einzelfallprüfung beschränkt sich auf die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde. Das bedeutet, dass keine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, sondern (bloß) eine auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes - hier: Luft - bezogene Prüfung zu erfolgen hat; weitere Ermittlungen im Hinblick auf andere Schutzgüter sind bei einer solchen Einzelfallprüfung vom Gesetz nicht gedeckt. Weil die Behörde mit der zusätzlichen Prüfung der Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf das Leben und die Gesundheit von Menschen, den Rahmen der hier (bloß) durchzuführenden Grobprüfung verlassen hat, hob der VwGH das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Weiters hielt er fest, dass bei dem gegenständlichen Projekt von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen ist, in dessen Beurteilung auch jene Teile einzubeziehen sind, die allenfalls für sich betrachtet nicht UVP-pflichtig wären. Das Straßenbauvorhaben dient dem Zweck der Anbindung des Vorhabensgebietes. Damit ist eine funktionelle Abhängigkeit zwischen dem Straßenbauvorhaben und dem restlichen Vorhaben gegeben. Projekte sind dann als Einheit und damit als ein Vorhaben anzusehen, wenn sie in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen.