Navigation
Inhalt
Zur Instandhaltungspflicht von Dämmen
Ra 2018/07/0372 vom 23. Juli 2018
Nach § 50 Abs. 1 iVm Abs. 6 WRG 1959 ist, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, die oder der Wasserberechtigte der Wasserbenutzungsanlage zur Instandhaltung verpflichtet. Kann diese bzw. dieser nicht ermittelt werden, trifft die Instandhaltungspflicht in eingeschränktem Umfang die Eigentümerin bzw. den Eigentümer der Wasserbenutzungsanlage.
Die revisionswerbende Gemeinde wurde verpflichtet u.a. Sträucher, Bäume und Wurzelstöcke auf der gegenständlichen Uferböschung bzw. den Dammkronen innerhalb bestimmter Fristen zu entfernen. Das Landesverwaltungsgericht ging davon aus, der Gemeinde sei eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 41 WRG 1959 und damit ein Wasserbenutzungsrecht erteilt worden. Weil – wie sich aus wasserbautechnischen Gutachten ergebe -, der vorhandene Sträucherbewuchs an den Dammböschungen und der Dammkrone den Hochwasserabfluss beeinträchtige, sei die Gemeinde verpflichtet, diesen zu entfernen. Gegen diese Entscheidung erhob die Gemeinde außerordentliche Revision an den VwGH und vertrat u.a. die Ansicht, das Landesverwaltungsgericht habe die Frage der Person des Instandhaltungsverpflichteten unrichtig gelöst. Weiters könne mit dem Entfernen des gesamten Bewuchses samt Wurzeln noch gewartet werden, weil ohnedies ein Neubau des Dammes geplant bzw. ein Hochwasserschutzprojekt bewilligt worden sei.
Der VwGH wies darauf hin, dass § 41 WRG 1959 kein Wasserbenutzungsrecht verleihe, weshalb § 50 Abs. 6 WRG 1959 zur Anwendung gelange. Um die Frage der Instandhaltungspflicht klären zu können, fehlten Feststellungen, ob die Verpflichtung des im Bescheid zur Instandhaltung verpflichteten Wasserverbandes noch aufrecht ist bzw. ob es weitere "rechtsgültige Verpflichtungen anderer" iSd § 50 Abs. 1 WRG gibt. Dem Vorbringen, dass mit dem Entfernen gewartet werden könne, entgegnete das Landesverwaltungsgericht u.a. damit, dass eine erteilte Bewilligung für den Neubau des Dammes nicht zur Projektverwirklichung verpflichte. Der VwGH stimmte den Überlegungen des Landesverwaltungsgerichtes grundsätzlich zu, jedoch fehlten Feststellungen zum Inhalt der Bewilligung des Neubaues des Dammes; insbesondere zur Frage, ob das Vorhaben tatsächlich im nächsten Jahr in Angriff genommen werden soll. Der VwGH hob daher die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes auf.