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Zurücknahme einer Hausapothekenbewilligung ohne Antrag zulässig

Ra 2018/10/0071 vom 8. August 2018

Im konkreten Fall wurde die Bewilligung der Revisionswerberin zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen zurückgenommen, weil die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz der Revisionswerberin und der Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke etwa 2,7 km betrage. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Behörde und hielt fest, dass es sich bei der Zurücknahme einer Hausapothekenbewilligung um keinen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Dabei stützte sich dieses auf eine Entscheidung des VwGH  vom 3. Juli 1986, 86/08/0101.

Der VwGH teilte die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, verwies auf eine weitere diesbezügliche Entscheidung und führte aus, dass gegen die Übertragbarkeit dieser Judikatur auf die fallbezogen anzuwendende Rechtslage (§ 29 Apothekengesetz in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2006) keine Bedenken bestehen. Weil im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurden, wies der VwGH die Revision zurück.

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