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Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan
Ra 2018/18/0001 vom 23. Jänner 2018
In dieser Entscheidung setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der - für viele anhängige Asylverfahren bedeutsamen - Rechtsfrage auseinander, nach welchen rechtlichen Kriterien zu beurteilen ist, ob die afghanische Hauptstadt Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative für einen Asylwerber aus Afghanistan in Betracht kommt.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat die Meinung, dass § 11 AsylG 2005 zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative anführe. Zum einen sei zu klären, ob in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die subsidiären Schutz rechtfertigten, gegeben sei. Zum anderen müsse der Aufenthalt in diesem Gebiet dem Asylwerber zugemutet werden können.
Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reiche es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten habe. Es müsse vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen könnten.
Ob dies der Fall sei, erfordere eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handle sich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden müsste.
Fallbezogen wurde die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, der Revisionswerber finde in der Hauptstadt Kabul eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vor, bestätigt. Seine Revision wurde daher abgewiesen.
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