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Zum Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG

Ra 2018/20/0349 vom 20. September 2018

Nach § 53 FPG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter bestimmten Voraussetzungen gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot erlassen. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde das bisherige Verhalten der drittstaatsangehörigen Person zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob der (weitere) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine solche Gefährdung ist insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes dieser Fälle indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt der drittstaatsangehörigen Person die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht bloß geringfügig gefährdet.

Das Bundesverwaltungsgericht hob ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Mitbeteiligten -  dieser hatte nach einem ersten für ihn negativ beschiedenen Asylverfahren einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt - im Zuge der teilweisen Abweisung und teilweisen Zurückweisung des Antrages erlassenes Einreiseverbot auf, weil es (u.a.) davon ausging, der in § 53 Abs. 2 Z 6 FPG enthaltene Tatbestand habe keinen eigenen Regelungsgehalt. Dagegen brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Amtsrevision ein. Der Mitbeteiligte wandte in seiner Revisionsbeantwortung ein, er sei Asylwerber gewesen, der in die Grundversorgung aufgenommen worden sei, weshalb die Behörde gegen ihn kein auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegründetes Einreiseverbot hätte erlassen dürfen.

In seiner Entscheidung über die Amtsrevision hatte sich der VwGH mit der Übertragbarkeit der zu den Vorläuferbestimmungen (zum früheren Aufenthaltsverbot) ergangenen Judikatur zu beschäftigen. Er bejahte zunächst, dass diese Rechtsprechung mangels inhaltlicher Änderung betreffend den in § 53 Abs. 2 Z 6 FPG enthaltenen Tatbestand weiterhin maßgeblich ist. Allerdings hielt er infolge von anderwärtigen Änderungen der Rechtslage seine frühere Rechtsprechung, wonach im Rahmen der Ermessensübung grundsätzlich von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (nunmehr: Einreiseverbotes) gegen einen in die Grundversorgung aufgenommenen Asylwerber Abstand zu nehmen sei, nicht weiter aufrecht. Anders als nach der früheren Rechtslage, nach der die Fremdenpolizeibehörde und die Asylbehörde ihre Verfahren oftmals "nebeneinander" zu führen hatten, setzt die nunmehrige Rechtslage im Fall eines Asylwerbers für die Erlassung eines Einreiseverbotes voraus, dass die Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dem Antrag auf internationalen Schutz sei keine Folge zu geben.

Der VwGH betonte aber zudem, dass es (wie bei der Erlassung eines auf andere Tatbestände gestützten Einreiseverbotes auch) im Fall eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben wird sowie gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, nicht rechtens wäre, ein Einreiseverbot zu erlassen, ohne die notwendige Einzelfallprüfung - und zwar sowohl im Rahmen der vom Gesetz geforderten Gefährdungsprognose als auch im Rahmen der Ermessensübung - vorzunehmen. Da das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage keine Feststellungen zu jenem (Fehl-)Verhalten des Mitbeteiligten, das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Erlassung des Einreiseverbotes zugrunde gelegt hatte, getroffen und so die einzelfallbezogene Beurteilung nicht in gesetzmäßiger Weise vorgenommen hat, gab der VwGH der Amtsrevision Folge und hob die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf.

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