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Aufwendungen für notwendige Deutschkurse einer nicht deutsch sprechenden Immigrantin einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastung

Ra 2017/15/0016 vom 18. Dezember 2017

Strittig war die Frage, ob Aufwendungen des in Österreich lebenden Ehemannes für Deutschkurse seiner aus Thailand stammenden Ehegattin außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 darstellen.

Ein Arbeitnehmer machte Aufwendungen für die Deutschkurse seiner aus Thailand zugezogenen Ehegattin als außergewöhnliche Belastung geltend. Eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Der Arbeitnehmer brachte vor, die Bezirkshauptmannschaft habe seiner Ehegattin diese Kurse vorgeschrieben, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Das Bundesfinanzgericht anerkannte diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, da der Ehegattin ohne Absolvierung der betreffenden Deutschkurse die Ausweisung gedroht hätte.

Der VwGH führt in seiner Entscheidung über die Revision des Finanzamtes aus: Drittstaatsangehörige sind nach § 14a Abs. 1 NAG zur Erfüllung des Modules 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet; Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus. Besteht somit die Verpflichtung zum Besuch eines Deutsch-Integrationskurses, sind die Kurskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Im Revisionsfall hat die Bezirkshauptmannschaft (Fremdenpolizei) der Ehefrau des Arbeitnehmers Deutschkurse verpflichtend vorgeschrieben; ohne die Absolvierung der Deutschkurse hätte ihr eine "automatische Abschiebung" gedroht. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Teilnahme an der Ausbildung nicht kraft freien Willensentschlusses, sondern im Hinblick auf die Androhung einer Abschiebung. Folglich handelt es sich um eine Belastung, deren wesentliche Ursache nicht die Eheschließung oder der Zuzug, sondern die Vermeidung der Gefahr der Abschiebung war. Deshalb sind die Aufwendungen dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Allerdings hatte der Arbeitnehmer für die Fahrten seiner Ehefrau zum Deutschkurs Fahrtkosten (Kilometergelder) geltend gemacht, die drei Mal so hoch waren wie die eigentlichen Kurskosten. Der VwGH pflichtet dem revisionswerbenden Finanzamt bei, wenn es ausführt, dass auch die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen zwangsläufig sein muss. Da das Bundesfinanzgericht zur Zwangsläufigkeit zu hoher Fahrtkosten keine Erhebungen durchgeführt hatte (etwa über die Möglichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel), hob der VwGH das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Download: Volltext der Entscheidung