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"Kranken- und Rettungstransporte" kein (freies) Gewerbe
Ro 2015/04/0025 vom 23. Oktober 2017
Bei Anmeldung eines Gewerbes hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen. Dabei ist der Wortlaut der erstatteten Gewerbeanmeldung entscheidend. Dem in § 339 Abs. 2 GewO normierten Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes wird (nur) dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt.
Die bei der Anmeldung eines freien Gewerbes gewählte Gewerbebezeichnung muss eine eindeutige Abgrenzung gegenüber nicht freien Gewerben und gegenüber nicht der GewO unterliegenden Tätigkeiten ermöglichen.
Diese Anforderungen erfüllt eine Anmeldung mit dem Wortlaut "Organisation, Erfassung und Durchführung von Kranken- und Rettungstransporten, mit hierfür speziell ausgestatteten Kranken- und Rettungsfahrzeugen und ausgebildetem Personal [...]" schon deshalb nicht, weil dieser Wortlaut eine Abgrenzung gegenüber dem - in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder fallenden - Rettungswesen nicht zulässt.