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Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten UVP-Verfahren nicht mit dem Unionsrecht vereinbar

Ro 2015/06/0008 vom 27. September 2018

Nach Art. 19 Abs. 1  und 2 UVP-G 2000 haben Bürgerinitiativen zwar Parteistellung im ordentlichen Verfahren, nicht jedoch im vereinfachten Verfahren; in diesem können sie nur als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

Der EuGH setzte sich in seiner jüngsten Rechtsprechung (insbesondere im Urteil vom 20. Dezember 2017, C-664/15, Protect) zur Aarhus-Konvention und zur UVP-RL ausführlich mit der Frage des Zuganges zu Gericht und der Parteistellung - fallbezogen betreffend Umweltorganisationen - auseinander. Demnach muss Umweltorganisationen nicht nur das Recht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Verwaltungsentscheidungen (Zugang zu Gericht) gewährleistet werden, sondern ihnen ist auch ein Recht auf Beteiligung - als Partei des Verfahrens - an einem solchen Verfahren einzuräumen.

In der vorliegenden Entscheidung zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben führte der VwGH im Anschluss an diese Rechtsprechung und das in seinem Gefolge ergangene Erkenntnis VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055, aus, dass sich der in § 19 UVP-G 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar erweise. Eine Bürgerinitiative sei, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfülle, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit anzusehen. Ihr komme daher in einem UVP-Verfahren ein Recht auf Beteiligung als Partei zu, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als "ordentliches" Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist. Der in § 19 UVP-G 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren sei daher nicht mit dem Unionsrecht vereinbar und die diesbezüglichen innerstaatlichen Rechtsgrundlagen hätten daher unangewendet zu bleiben. Der VwGH hob daher das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das die Parteistellung der Bürgerinitiative verneint hatte, auf.

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