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UVP-Verfahren: Erweiterung einer Altstadtparkgarage
Ro 2015/06/0018 vom 21. Dezember 2017
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, ob es zulässig ist, bei Erweiterung eines bestimmen Vorhabens bereits genehmigte, aber bisher ungenutzte Kapazitäten zu verschieben bzw. diese im UVP-Verfahren "gegenzurechnen". Im konkreten Fall handelte es sich um eine Altstadtparkgarage bestehend aus einer Parkgarage A und einer Parkgarage B, wobei die Parkgarage B erweitert werden soll.
Der VwGH hielt fest, dass der Projektwerberin aus den bestehenden maßgeblichen gewerbebehördlichen Bewilligungen nur das Recht erwächst, die genehmigte Parkgarage maximal in der genehmigten Kapazität an der genannten Stelle und in der bewilligten Ausführung zu betreiben. Aus diesen Bewilligungen kann aber nicht abgeleitet werden, dass ein Teil der bewilligten und derzeit nicht ausgeschöpften Kapazität in dem nunmehr beantragten Erweiterungsteil der Parkgarage B genutzt werden darf.
Der Projektwerberin steht - auf Grund des bestehen bleibenden Konsenses - vielmehr jederzeit die Möglichkeit offen, die derzeit nicht genutzten 201 Stellplätze in den bereits bewilligten Parkgaragen wieder nutzbar zu machen. Dies hätte zur Folge, dass in der Altstadtgarage 2.150 Stellplätze geschaffen werden könnten, während der Beurteilung der von ihr ausgehenden Umweltauswirkungen insgesamt lediglich 1.949 Stellplätze zugrunde lägen. Ein bloß faktisches "Herauslösen" des nicht ausgeschöpften Teiles der bewilligten Kapazität, die auf Grund der - aus den bereits bestehenden Bewilligungen resultierenden - Berechtigung nach wie vor nutzbar ist, ist demnach nicht zulässig.