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Umsatzsteuer: Handel mit Kunstfotografien unterliegt dem Normalsteuersatz
Ro 2015/13/0010 vom 21. März 2018
Nach § 10 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 unterliegt die Lieferung der in Z 44 der Anlage zum UStG aufgezählten Kunstgegenstände dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Die Z 44 der Anlage enthält eine taxative Aufzählung jener Kunstgegenstände, auf die der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist (insbesondere Gemälde, Zeichnungen und "Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke"). Kunstfotografien sind in der Anlage nicht genannt.
Z 44 lit. a der Anlage erfasst nur Gemälde und Zeichnungen, die "vollständig mit der Hand geschaffen" werden. Daher sind Erzeugnisse, die ganz oder teilweise in einem anderen, z.B. in einem fotomechanischen Verfahren hergestellt sind, von dieser Position ausgeschlossen. "Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke" sind aus Stücken verschiedener Stoffe so zusammengesetzt, dass ein Bild oder ein dekoratives Motiv entsteht, das auf eine Unterlage geklebt oder auf andere Weise auf ihr befestigt wird. Nicht als "ähnliche Bildwerke" gelten daher Waren, die aus einem Stück eines Materials bestehen.
Der Verkauf von Kunstfotografien (fremder Künstler) durch einen Kunsthändler unterliegt daher nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Allerdings ist nach § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 (nunmehr § 10 Abs. 3 Z 4 UStG 1994) auf "die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler" ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden. Darunter fällt auch der Verkauf von (eigenen) Kunstwerken durch den Künstler selbst. Wenn die Tätigkeit eines Fotografen eine künstlerische ist, unterliegt der Verkauf eigener Kunstfotografien einem ermäßigten Steuersatz.