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Klientenstock einer Freiberuflerin oder eines Freiberuflers bleibt stets Betriebsvermögen

Ro 2015/15/0027 vom 14. September 2017

Ein Wirtschaftstreuhänder hatte im Jahr 1999 seinen Klientenstock an eine GmbH, an der er und seine Ehefrau beteiligt waren, verpachtet. Die Einkünfte aus der Verpachtung erklärte er in den ersten Jahren als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Drei Jahre später gab der Wirtschaftstreuhänder einen langfristigen Kündigungsverzicht in Bezug auf den Pachtvertag ab und erklärte in diesem Zusammenhang dem Finanzamt, seinen Betrieb nunmehr durch Verpachtung aufgegeben zu haben. Dadurch sei der Klientenstock vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt worden. Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns wurde der gemeine Wert des Klientenstocks mit dem gemeinen Wert von Null angesetzt.
Ab diesem Zeitpunkt erklärte der Wirtschaftstreuhänder die Einkünfte aus der weiteren Überlassung des Kundenstocks an die GmbH als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahr 2005 verkaufte er schließlich den Klientenstock an die GmbH und ging davon aus, dass die Veräußerung eines in das Privatvermögen übernommenen Klientenstocks keine Einkommensteuer auslöse.
Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht erfassten den Erlös aus dem Verkauf des Klientenstocks hingegen als nachträgliche steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Der Wirtschaftstreuhänder brachte in der Revision vor, das gesamte Betriebsvermögen (so auch der Klientenstock) sei im Zuge der Betriebsaufgabe in das Privatvermögen übernommen worden, weshalb die spätere Veräußerung des Klientenstocks aus dem Privatvermögen nicht der Einkommensteuer unterliege.

Der VwGH hält dieses Vorbringen für unzutreffend: Von einer Betriebsaufgabe durch Verpachtung ist nur auszugehen, wenn konkrete Umstände darauf schließen lassen, dass die Verpächterin oder der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Kundenstock nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen. Solche Umstände liegen nicht vor, wenn im Pachtvertrag die Rückführung der Kunden bei Auflösung der Pachtvereinbarungen ausbedungen ist.

Der VwGH wies aber auch darauf hin, dass ein Klientenstock grundsätzlich nicht ins Privatvermögen überführt werden kann. Wesentliche Betriebsgrundlagen können nämlich nur dann vom Betriebsvermögen ins Privatvermögen übergehen, wenn sie für eine Privatnutzung geeignet sind oder wegen Wertlosigkeit eine andere betriebliche Verwendung ausschließen. Und ein Klientenstock eignet sich nicht zur Privatnutzung; Wertlosigkeit lag aber - wie der 2005 für den Klientenstock erzielte Veräußerungserlös zeigt - gleichfalls nicht vor.

Die Revision des Wirtschaftstreuhänders wurde daher als unbegründet abgewiesen.

Download: Volltext der Entscheidung