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Branchenfremde Aktien kein notwendiges Betriebsvermögen

Ro 2015/15/0040 vom 17. Oktober 2017

Der VwGH befasst sich in diesem Fall mit der Frage, ob die mit betrieblichen Mitteln angeschafften branchenfremden Aktien dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen sind.

Der Revisionswerber unterhält einen Gewerbebetrieb ("Druckservice") mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Er verwendete Guthabenstände auf den betrieblichen Bankkonten dazu, branchenfremde Aktien (aus Spekulationsgründen) anzuschaffen. Die erworbenen Aktien erfasste er im Umlaufvermögen des Gewerbebetriebes. Er erzielte in den Jahren 2009 und 2010 Verluste aus dem Verkauf der Aktien. Finanzamt und Bundesfinanzgericht anerkannten die Verluste nicht und führten zur Begründung aus, diese Aktien stellten Privatvermögen des Steuerpflichtigen dar. 
Der VwGH führte in seiner Entscheidung aus: Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem Betrieb und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Beteiligungen an einer branchengleichen Kapitalgesellschaft oder an einer Vertriebsgesellschaft gehören zum notwendigen Betriebsvermögen.
Ein derartiger Zusammenhang lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Aktien stellten daher Privatvermögen dar. Eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen wird nicht schon damit bewirkt, dass eine Beteiligung mit betrieblichen Mitteln angeschafft wurde. Vielmehr ist von einer Entnahme von Betriebsvermögen (der baren Geldmittel zum Erwerb der außerbetrieblichen Beteiligung) auszugehen.

Die Revision wurde daher als unbegründet abgewiesen.

Download: Volltext der Entscheidung