Navigation
Inhalt
Nachbarn haben subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Geschoßflächenbegrenzung auch bei Vergrößerung widmungswidriger Bestandsbauten
Ro 2016/06/0010 vom 29. Mai 2018
Bei dem gegenständlichen Gebäude handelt es sich um einen widmungswidrigen Bestandsbau nach § 47 Abs. 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009). Um Baumaßnahmen an einem Gebäude wie dem Vorliegenden bewilligen zu können, setzt § 47 Abs. 2 ROG 2009 u.a. voraus, dass die Baumaßnahmen zu keiner zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung und der Nachbarschaft führen und der Bau nicht über 300 m2 Geschoßfläche vergrößert wird. Die Revisionswerber, Eigentümer des südlich an die Bauliegenschaft unmittelbar angrenzenden Grundstückes, erhoben außerordentliche Revision an den VwGH um zu klären, ob Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der normierten Begrenzung der Geschoßfläche nach § 47 Abs. 2 Z 2 ROG 2009 für die Änderung widmungswidriger Bestandsbauten zukommt.
Der VwGH kam unter Hinweis auf seine Vorjudikatur zu den Vorläuferbestimmungen zu den §§ 46 und 47 ROG 2009 und der Entstehungsgeschichte dieser Regelungen zum Ergebnis, dass den Revisionswerbern als Nachbarn des auf einer Ausnahmebewilligung nach § 46 ROG 2009 beruhenden widmungswidrigen Baus auch im vorliegenden Fall, in dem nur eine bauliche Veränderung, nicht aber eine einer Einzelbewilligung bedürfende Änderung des Verwendungszwecks vorgenommen wurde, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der in § 47 Abs. 2 Z 2 ROG 2009 normierten Geschoßflächenbegrenzung zukomme. Der VwGH hob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg auf, weil sich dieses – ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht – nicht mit den Einwänden der Revisionswerber betreffend die Überschreitung der Geschoßflächenbegrenzung auseinandergesetzt und dazu auch keine Feststellungen getroffen hatte.