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Gesamthafte Beurteilung durch den Bundesminister im UVP-Verfahren beim Projekt "Sicherheitsausbau S 37" erforderlich
Ro 2016/06/0024 und 0025 vom 29. November 2018
Die beiden Verfahren betrafen ein Ausbauprojekt betreffend die S 37 (einen Antrag des Kärntner Naturschutzbeirats gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 auf Feststellung der UVP-Pflicht des Straßenbauprojekts der ASFINAG "Sicherheitsausbau S 37").
Die rechtliche Problematik des Falles besteht einerseits darin, dass das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Auffassung vertrat, dass die Beurteilung der UVP-Pflicht durch den Bundesminister in einem derartigen Fall sich allein auf die die Straße betreffenden Maßnahmen zu erstrecken habe und mit dem Ausbau verbundene sonstige Maßnahmen (hier: mit dem Projekt verbundene Rodungen) in einem eigenen Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durch die Landesregierung zu erfolgen habe. Der BMVIT erließ daher einen negativen Feststellungsbescheid, in dem er jedoch darauf hinwies, dass diese Beurteilung ohne Berücksichtigung der mit dem Projekt verbundenen Rodungen erfolgt sei.
Da das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) dieser Auffassung nicht folgte, sondern den bei ihm von Anrainern des Projekts bekämpften Bescheid aufhob und die Sache an den Bundesminister zur Durchführung einer gesamthaften Beurteilung, ob das Projekt der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, zurückverwies, erhoben sowohl die Projektbetreiberin, die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), als auch der BMVIT Revisionen an den VwGH.
Die vom BVwG vorgenommene Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist neben der dargestellten Problematik nach UVP-G 2000 andererseits ein weiteres rechtliches Problem, da eine solche Aufhebung und Zurückverweisung an enge Voraussetzungen geknüpft ist.
Der VwGH sah die Zulässigkeit der Revision mit dem BVwG im Hinblick auf das Fehlen von Rechtsprechung zur erwähnten Zuständigkeitsfrage nach dem UVP-G 2000 als gegeben an. Er schloss sich in der Zuständigkeitsfrage der Ansicht des BVwG an, dass auch bei Infrastrukturprojekten (Straßen und Eisenbahnen) nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 ungeachtet der verschiedenen Kompetenzgrundlage im B-VG (einmal Art. 10 B-VG für die Infrastrukturprojekte, einmal Art. 11 Abs. 7 B-VG für andere Projekte) der nach § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 zuständige Bundesminister eine gesamthafte Beurteilung unter Einbeziehung aller mit dem Projekt verbundenen Maßnahmen vorzunehmen habe.
Er teilte jedoch nicht die Auffassung des BVwG, dass aus diesem Grund eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gerechtfertigt sei.
Der VwGH sah die Begründung des BVwG für die Aufhebung nicht als ausreichend im Sinn seiner Rechtsprechung an. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich Zweifel an dem Ausmaß der nach dem Antrag mit dem Projekt verbundenen Rodungen ergeben sollten. Es sei auch nicht unmittelbar einsichtig, weshalb es dem BVwG nicht in gleicher Weise wie der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die entsprechenden Auskünfte (etwa über nicht mit dem Projekt unmittelbar zusammenhängende, aber nach den Vorschriften des UVP-G 2000 bei der Prüfung der UVP-Pflicht zu berücksichtigende weitere im Nahbereich geplante Rodungsvorhaben) einzuholen.
Das Erkenntnis des BVwG wurde daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Diese Aufhebung bedeutet, dass nunmehr das BVwG zuständig ist, im Sinne seiner von ihm schon skizzierten Vorgangsweise das Vorliegen der UVP-Pflicht des Gesamtprojekts zu prüfen und den Antrag des Kärntner Naturschutzbeirats inhaltlich zu erledigen.