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Baugrubenentwässerung ist keine Erschließung des Grundwassers
Ro 2016/07/0004 vom 16. November 2017
Der VwGH behandelte in dieser Entscheidung die Frage, ob die Entwässerung einer Baugrube eine bewilligungspflichtige Benutzung des Grundwassers nach § 10 Abs. 2 WRG darstellt.
Eine Entwässerungsanlage, durch die der Wassergehalt eines wasserreichen Gebietes künstlich herabgesetzt wird, bedarf einer entsprechenden Bewilligung der Wasserbehörde. Eine davon unabhängige Bewilligung nach § 10 Abs. 2 WRG ist nur dann notwendig, wenn die Absicht besteht das Grundwasser zu erschließen oder zu benützen.
Im konkreten Fall wurde eine Baugrube entwässert um ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Für dieses Vorhaben war eine Grundwasserabsenkung durch eine Entwässerungsanlage notwendig. Das Grundwasser wurde abgepumpt und in weiterer Folge über ein verzweigtes Entwässerungssystem in einen Fluss abgeleitet. Da gegenständlich bloß die Absicht bestand, das überschüssige Grundwasser zu beseitigen (um die Baugrube zu entwässern) und nicht jene, das Grundwassers zu benutzen oder zu erschließen, war eine Bewilligung nach § 10 Abs. 2 WRG nicht erforderlich.
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