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Pensionsabfindung eines selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführers unterliegt als Übergangsgewinn ermäßigtem Einkommensteuersatz

Ro 2016/15/0017 vom 19. April 2018

Eine natürliche Person war über Jahrzehnte alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und bezog daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Bereits im Jahr 1995 hatte dieser Geschäftsführer mit der GmbH einen Vertrag über eine Firmen-Alterspension geschlossen. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer machte er von der vereinbarten Möglichkeit Gebrauch, statt der Firmen-Alterspension eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwertes der Pensionsverpflichtung zu verlangen. Die daraufhin ausbezahlte Kapitalabfindung erklärte er in der Einkommensteuererklärung für das Jahr der Abberufung als gemäß § 37 Einkommensteuergesetz 1988 mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuernden Übergangsgewinn.

Das Finanzamt ging ebenso wie sodann das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Kapitalabfindung nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 37 Einkommensteuergesetz 1988 unterliegt.

Der VwGH hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf, weil der Anspruch auf begünstigte Besteuerung nach § 37 EStG 1988 besteht.

Der VwGH führte aus, der Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte mit seiner Tätigkeit betriebliche Einkünfte gemäß § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988. Da betriebliche Einkünfte vorlagen, bewirkte das Ausscheiden aus der Geschäftsführerfunktion eine Betriebsaufgabe und damit einen Aufgabegewinn, der nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln ist. Mit der Ausübung des Wahlrechtes, wonach eine einmalige Kapitalabfindung anstatt der Firmen-Alterspension verlangt werden kann, ist die aus der Pensionszusage resultierende Forderung auf Kapitalabfindung für den Gesellschafter-Geschäftsführer in durchsetzbarer Weise entstanden. Wie der VwGH bereits in vorherigen Entscheidungen ausgesprochen hat, ist diese Forderung aufgrund des mit der Betriebsaufgabe verbundenen Wechsels der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich zu bilanzieren. Die Forderung ist damit als Übergangsgewinn Teil der außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 37 Abs. 1 EStG 1988, für welche - entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes - der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung gelangt.

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