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Bargeld-Essenszuschüsse für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nicht steuerbefreit

Ro 2016/15/0018 vom 19. April 2018

In diesem Fall ermöglichte eine GmbH, ein Bauunternehmen, ihren Arbeitnehmern am Betriebsstandort und auch an anderen Orten, an denen Montagearbeiten durchgeführt wurden, die Einnahme von um EUR 4,40 verbilligte Mahlzeiten in Gaststätten. Zu diesem Zweck wurden den Vorarbeitern Bargeldbeträge mitgegeben, mit denen in Gaststätten die entsprechenden Zuzahlungen für die Konsumation der Arbeitnehmer geleistet worden waren.

Bei einer Prüfung der lohnabhängigen Abgaben anerkannte das Finanzamt die Steuerfreiheit dieser Form der Essenzuschüsse (gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 Einkommensteuergesetz 1988) nicht. Das Bundesfinanzgericht hingegen teilte diese Ansicht nicht und ging von der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung aus.

Aufgrund einer Revision des Finanzamtes hob der VwGH die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes als inhaltlich rechtswidrig auf. Der VwGH führte hierzu aus, von der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 17 Einkommensteuergesetz 1988 werden freie oder verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz (etwa in betriebseigenen Kantinen) sowie Gutscheine für Mahlzeiten in einer Gaststätte (und Gutscheine für Lebensmittel) erfasst. Nicht von der Befreiung erfasst ist die Gewährung von Zuschüssen (in bar) zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten. Die von der GmbH geleisteten Essenzuschüsse in Gaststätten an den jeweiligen Montageorten waren folglich nicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 Einkommensteuergesetz 1988 steuerbefreit.

Download: Volltext der Entscheidung