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Körperschaftsteuer: Grundstücksveräußerung einer Körperschaft öffentlichen Rechts unterliegt der Immobilienertragsteuer

Ro 2016/15/0025 vom 27. Juni 2018

In diesem Fall veräußerte eine Pfarrpfründe (das ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts) im Juli 2012 drei landwirtschaftliche Grundstücke. Mit 1.4.2012 ist die neue Immobilienbesteuerung ("ImmoESt") in Kraft getreten, nach der grundsätzlich jegliche Liegenschaftsveräußerung steuerpflichtig ist, und zwar entweder als Verkauf von Privatvermögen (private Grundstücksveräußerung) oder als Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens.

Die Körperschaft vertrat die Ansicht, dass die Grundstücksveräußerung nicht der Immobilienertragsteuer unterliegt. Die Grundstücke gehörten nämlich zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Pfarrpfründe und damit nicht zum Privatvermögen. Daher könne keine steuerpflichtige private Grundstücksveräußerung vorliegen. Und nach den Regeln des Körperschaftsteuergesetzes sei die Veräußerung von Betriebsvermögen bei einer Körperschaft öffentlichen Rechts nur im Rahmen der gewerblichen Betriebe ("Betrieb gewerblicher Art") zu erfassen, nicht hingegen im Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.

Das Bundesfinanzgericht teilte - im Gegensatz zum Finanzamt - die Auffassung der Pfarrpfründe.

Über die Revision des Finanzamtes hob der VwGH die stattgebende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Im Zuge der Neuregelung der Grundstücksbesteuerung durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ab 1.4.2012 wurden Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen in den Katalog der steuerpflichtigen Einkünfte aufgenommen. In § 30 Einkommensteuergesetz 1988 werden als private Grundstücksveräußerungen Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken definiert, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Das Vermögen einer Körperschaft öffentlichen Rechts, das nicht zu einem Betrieb gewerblicher Art zählt, ist in steuerlicher Hinsicht kein Betriebsvermögen. Somit stellen auch die landwirtschaftlich genutzten Flächen einer Körperschaft öffentlichen Rechts kein Betriebsvermögen dar. Deren Veräußerung führt daher bei der Körperschaft als private Grundstücksveräußerung nach § 21 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz 1988 iVm § 30 Einkommensteuergesetz 1988 zur Steuerpflicht.

Download: Volltext der Entscheidung