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Einkommensteuer: Kursverluste aus Konvertierung von (betrieblichen) Fremdwährungskrediten voll absetzbar

Ro 2016/15/0026 vom 18. Dezember 2017

Gemäß § 6 Z 2 lit. c Einkommensteuergesetz 1988 sind Teilwertabschreibungen und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen, auf dessen Erträge der besondere Steuersatz von 25% (bzw 27,5%) anwendbar ist, nur zur Hälfte (bzw. zu 55%) absetzbar. Vor dem VwGH wurde strittig, ob Kursverluste aus der Konvertierung einer betrieblichen Fremdwährungsschuld ebenfalls von dieser Einschränkung erfasst sind.

Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht gingen davon aus, dass die erlittenen Kursverluste aus der Fremdwährungsschuld aufgrund der Regelung des § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 nur zur Hälfte absetzbar seien. Sie nahmen an, es sei nicht entscheidend, ob aus einem Wirtschaftsgut beim konkreten Steuerpflichtigen (hier also beim Kreditnehmer) Erträge aus der Überlassung von Kapitalvermögen erzielt würden, sondern lediglich, ob das Wirtschaftsgut aufgrund seiner Ausgestaltung darauf ausgerichtet sei, solche (dem besonderen Steuersatz unterliegende) Einkünfte zu erwirtschaften (gegenständlich also beim Kreditgeber).

Der VwGH teilte diese Ansicht nicht: Eine Fremdwährungsschuld ist kein Wirtschaftsgut, dessen Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 begründen. Die Konvertierung der Fremdwährungsschuld erfüllt nicht den Tatbestand des § 27 Abs. 3 EStG 1988. Daher ist es ausgeschlossen, dass Verluste aus einer Fremdwährungsschuld der Beschränkungen des § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 unterliegen. Dementsprechend sind die Kursverluste aus der Konvertierung des betrieblichen Fremdwährungskredites voll absetzbar.
Der VwGH hob daher das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

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