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Vermieten einer Squashanlage stellt umsatzsteuerlich keine (begünstigte) Grundstücksvermietung dar
Ro 2016/15/0030 vom 29. Mai 2018
In diesem Fall betrieb eine Kommanditgesellschaft eine Squashanlage. Die erzielten Einnahmen für die Benutzung der Squashanlage teilte die Kommanditgesellschaft in ein Entgelt für die Grundstücksvermietung (96 %) und ein Entgelt für die Vermietung von Betriebsvorrichtungen (4 %). Die Betriebsvorrichtungskomponente wurde dem Normalsteuersatz unterzogen, wohingegen die Grundstückskomponente gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 Umsatzsteuergesetz 1994 als umsatzsteuerbefreiter Umsatz behandelt wurde.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Umsätze aus dem Betrieb der Squashanlage zur Gänze dem Normalsteuersatz zu unterwerfen sind. Das Bundesfinanzgericht gelangte hingegen zum Ergebnis, dass die wesentliche Leistung der Kommanditgesellschaft eine umsatzsteuerlich unecht befreite Grundstücksvermietung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 16 Umsatzsteuergesetz 1994 darstellt.
Das Finanzamt erhob Revision. In seiner Entscheidung verwies der VwGH darauf, dass er in den zum (alten) Umsatzsteuergesetz 1972 ergangenen Erkenntnissen die Benützung einer Minigolfanlage als Vermietung eines Grundstückes mit Betriebsvorrichtungen angesehen hatte, an dieser Beurteilung aber aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben und der Rechtsprechung des EuGH nicht mehr festhalten könne. Die Überlassung der Nutzung von Sportanlagen ist im Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 eine einheitliche und steuerpflichtige Leistung, die nicht durch die Grundstücksüberlassung geprägt ist. Im Vordergrund steht die Benützung von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Sportausbildung dienen, und nicht die Miete von Grundstücksflächen und Betriebsvorrichtungen.
Das Entgelt für die Benutzung von Squashanlagen ist daher insgesamt umsatzsteuerpflichtig.
Da das Bundesfinanzgericht dies verkannt hatte, hob der VwGH die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.