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Einkommensteuer: Kartellbuße für wettbewerbswidrige Preisabsprache nicht als Betriebsausgabe absetzbar
Ro 2016/15/0043 vom 28. Februar 2018
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 ist in § 20 Abs. 1 Z 5 Einkommensteuergesetz 1988 und § 12 Abs. 1 Z 4 Körperschaftsteuergesetz 1988 ein ausdrückliches Abzugsverbot für "Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden" normiert worden (mit Wirksamkeit ab 2. August 2011). Diese gesetzliche Regelung ist im Revisionsfall noch nicht anwendbar gewesen.
Der VwGH kam aber auch für die Rechtslage vor dem Abgabenänderungsgesetz 2011 zum Ergebnis, dass dem Betriebsinhaber auferlegte Strafen nicht abzugsfähig sind, weil es mit dem Strafzweck unvereinbar wäre, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen. Kartellbußen führen daher (auch vor 2011) nicht zu Betriebsausgaben.
Der Verwaltungsgerichtshof wies weiters darauf hin, dass die Frage der Abziehbarkeit von Geldstrafen als Betriebsausgaben für physische Personen einerseits und juristische Personen andererseits gleich zu beantworten ist. Die steuerliche Berücksichtigung von Geldstrafen und -bußen unterliefe bei juristischen und bei physischen Personen gleichermaßen deren Pönalcharakter, indem durch die Reduktion der Steuerlast die Vermögensminderung teilweise ausgeglichen und von der Allgemeinheit mitgetragen würde. Die general- und spezialpräventive Wirkung von Geldstrafen soll nicht durch eine Herabsetzung der Steuerlast gemindert werden.