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"Gesicherter Lebensunterhalt" nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz: Bestehendes Vermögen an sich bei der Berechnung regelmäßiger eigener Einkünfte nicht einzubeziehen

Ro 2017/01/0003 und Ra 2017/01/0065 vom 30. April 2018

In dieser Entscheidung behandelte der VwGH die Frage, ob bei der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zusammenhang mit der Überprüfung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nach § 10 Abs. 5 StbG bestehendes Vermögen (analog zur Rechtsprechung im Bereich des NAG) zu berücksichtigen ist.

Um von einem "hinreichend gesicherten Lebensunterhalt" ausgehen zu können, müssen sowohl nach den Bestimmungen des NAG (§ 11 Abs. 5 NAG) als auch nach dem StbG (§ 10 Abs. 5 StbG) die eigenen Einkünfte einer fremden Person - für die Dauer der ihr verliehenen Rechtsposition - eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen.

Während ein Aufenthaltstitel nach dem NAG (meist) befristet erteilt wird (mit der Möglichkeit der Neubewertung der finanziellen Situation in einem allfälligen Verlängerungsverfahren), wird die Staatsbürgerschaft auf Dauer verliehen. Eine Prüfung der - langfristigen - Selbsterhaltungsfähigkeit kann im Staatsbürgerschaftsverfahren nur einmalig erfolgen. Insbesondere im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit der verliehenen Rechtsposition kommt daher bei der Staatsbürgerschaftsverleihung dem Erfordernis der Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung besondere Bedeutung zu. Dazu kommt, dass bereits der Gesetzgeber selbst zwischen dem Wortlaut des § 11 Abs. 5 NAG und jenem des § 10 Abs. 5 StbG insofern eine Differenzierung vorgenommen hat, als unter den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 5 StbG die Einbeziehung eines bestimmten bestehenden Vermögenswertes an sich in die Berechnung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nicht subsumierbar ist.

Zusammenfassend hielt der VwGH für den Bereich der Staatsbürgerschaftsverleihung fest, dass bestehendes Vermögen an sich bei der Berechnung regelmäßiger eigener Einkünfte nach § 10 Abs. 5 StbG außer Betracht zu bleiben hat und folglich auch hinsichtlich eines Sparguthabens oder sonstigen Vermögens, selbst wenn es die Summe der relevanten Richtsätze gemäß § 293 ASVG vor Antragstellung übersteigt, nicht von Ersparnissen in ausreichender Höhe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgegangen werden kann, da ein bestehender Vermögenswert - für sich genommen - bereits von vorneherein in die Berechnung regelmäßiger Einkünfte nach dem StbG nicht einzubeziehen ist.

Download: Volltext der Entscheidung