Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Über Beschwerden gegen Entziehung des Parkausweises für Menschen mit Behinderung hat BVwG durch Einzelrichter zu entscheiden

Ro 2017/02/0019 vom 21. September 2018

Nach § 29b StVO können Inhaberinnen und Inhaber eines Behindertenpasses, welche die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, einen Parkausweis beantragen. Die Ausstellung eines solchen Parkausweises ist als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu qualifizieren. Die Vollziehung der Straßenpolizei fällt in die Kompetenz der Länder. Zu beantragen ist der Parkausweis jedoch beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, also einer Bundesbehörde. Diese Zuständigkeit gründet sich ausschließlich auf die Verfassungsbestimmung des § 29b Abs. 1a StVO. Da die Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, hat demnach das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid in einer Angelegenheit des § 29b StVO zu entscheiden.

Der VwGH hatte weiters die Frage zu klären, ob das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter oder einen Senat - wie es im Verfahren zur Ausstellung eines Behindertenpasses nach § 45 Abs. 3 BBG der Fall ist - zu entscheiden hat.

Er hielt fest, dass es sich dabei um zwei voneinander getrennte Verfahren handelt, wobei  jenes nach § 29b StVO jenem nach § 45 BBG nachgeschalten ist. Im Verfahren betreffend die Ausfolgung des Parkausweises (nach § 29b StVO) ist die belangte Behörde an die (rechtskräftige) Entscheidung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses (nach § 45 BBG) gebunden. Überlegungen, die eine Mitwirkung fachkundiger Laienrichter sinnvoll machen könnten, sind im Verfahren nach § 29b StVO nicht mehr anzustellen. Weil das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall durch Senat (unter Mitwirkung von Laienrichtern) erkannt hatte, obwohl eine solche Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, bewirkte es damit seine Unzuständigkeit, weshalb der VwGH das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufhob.

Download: Volltext der Entscheidung