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Posting "Wir sind wieder asylantenfrei" stellt eine Diskriminierung nach Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG dar
Ro 2017/03/0016 vom 24. April 2018
In dieser Entscheidung behandelte der VwGH die Frage, ob durch Postings, in denen (u.a.) auf der Facebook-Seite eines Lokals "Wir sind ab jetzt wieder asylantenfrei" verkündet wird, eine Diskriminierung im Sinne des Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) bewirkt werden kann.
Eine Diskriminierung im Sinne des Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG liegt einerseits bei einer unmittelbaren Diskriminierung vor; somit wenn eine Person aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, erfahren hat oder erfahren würde als eine andere Person. Andererseits liegt eine solche auch bei einer mittelbaren Diskriminierung vor; wenn also dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer der in dieser Bestimmung genannten Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
Im Revisionsfall bezog sich der Tatvorwurf gegen die mitbeteiligte Partei auf zwei Postings, unter anderem auf der öffentlich einsehbaren Facebook-Seite des von ihr betriebenen Lokals, in denen ausdrücklich die Rede davon war, dass das Lokal "wieder asylantenfrei" sei.
Der VwGH hielt fest, dass im vorliegenden Fall eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt: Die betroffenen Personen würden aus einem in Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG genannten Grund in einer vergleichbaren Situation - beim Versuch, das Lokal zu betreten, um dort die angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen - eine weniger günstige Behandlung erfahren als andere Personen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Postings tatsächlich dahin zu verstehen waren, dass damit ein generelles Lokalverbot für Asylwerberinnen und Asylweber verhängt werden sollte. Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob eine bestimmte Person aus einem in Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG genannten Grund gehindert wurde, das Lokal zum Zweck der Konsumation zu betreten.
Download: Volltext der Entscheidung