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Zulässiger Berechtigungsumfang ergibt sich aus Waffenbesitzkarte und Waffenpass

Ro 2017/03/0026 vom 22. November 2017

In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, ob für die Erweiterung einer Waffenbesitzkarte nach § 23 Abs. 2b WaffG der Berechtigungsumfang der Waffenbesitzkarte mit jenem eines Waffenpasses zusammenzurechnen ist.

Im vorliegenden Fall war der Revisionswerber berechtigt, vier Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen) zu besitzen, wobei sich dies einerseits aus dem Waffenpass für zwei Schusswaffen und andererseits aus der Waffenbesitzkarte für (weitere) zwei derartige Schusswaffen ergab. Der Antrag auf Erweiterung des Berechtigungsumfanges seiner Waffenbesitzkarte von zwei auf vier Schusswaffen wurde von der Behörde abgewiesen; das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bewilligte die Erweiterung um eine Schusswaffe.

Durch die Ausstellung eines Waffenpasses bewilligt die Behörde den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen; durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte deren Erwerb und Besitz. Eine Berechtigte oder ein Berechtigter darf grundsätzlich zwei Schusswaffen besitzen; die Anzahl ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte festzusetzen. Nach § 23 Abs. 2b WaffG kann eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte für die Ausübung des Schießsports - wenn sonstige Voraussetzungen erfüllt sind – beantragen, mehr Schusswaffen besitzen zu dürfen; insgesamt darf eine Person nach dieser Bestimmung jedoch nicht mehr als fünf Schusswaffen besitzen.

Der VwGH hielt fest, dass es auf die Anzahl der Schusswaffen ankommt, welche die Antragstellerin oder der Antragsteller insgesamt zu besitzen erlaubt ist; somit ist beim Berechtigungsumfang sowohl der Waffenpass als auch die (erweiterte) Waffenbesitzkarte zu berücksichtigen. § 23 Abs. 2b WaffG bietet keine Grundlage dafür, eine Berechtigung zum Besitz von mehr als fünf Schusswaffen zu erteilen. Eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte kam daher im konkreten Fall, wie das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich richtig erkannt hatte, nur für eine weitere Schusswaffe in Betracht.

Download: Volltext der Entscheidung