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Trassenaufhiebe erfüllen Tatbestand der "Rodung" im Sinne des UVP-G

Ro 2017/04/0002 vom 1. Oktober 2018

Vorliegend beschäftigte sich der VwGH mit der Frage der Auslegung der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie), konkret mit der Einordnung von "Trassenaufhieben" nach dem Forstgesetz. Dabei handelt es sich um Maßnahmen auf Flächen unterhalb von Stromleitungen, bei denen die Waldeigenschaft erhalten bleibt und Bäume soweit bewirtschaftet werden, dass sie nicht in die Stromleitung "hineinwachsen". Strittig war die Erfüllung des Tatbestandes der Z 46 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 ("Rodungen"); konkret ob ein Trassenaufhieb eine Abholzung zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart im Sinne des Anhangs II Z 1 lit. d der UVP-RL darstellt. Deshalb ersuchte der VwGH den EuGH um eine Vorabentscheidung.

Mit der gegenständlichen Entscheidung hielt der VwGH – nachdem der EuGH in der Rechtssache C-329/17 entschieden hatte - fest, dass ein Trassenaufhieb den Tatbestand der "Rodung" nach dem UVP-G 2000 erfüllt. Trassenaufhiebe sind somit in die Beurteilung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 miteinzubeziehen.

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