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Keine Berücksichtigung von Beeinträchtigungen wasserrechtlich geschützter Rechte durch äußerst unwahrscheinliche Hochwasserereignisse
Ro 2017/07/0030 vom 14. Dezember 2017
In der vorliegenden Entscheidung behandelte der VwGH die Frage, welche Art einer möglichen Rechtsverletzung im Verfahren nach § 41 WRG relevant ist; ob es auf jegliche merkliche Beeinträchtigung des Grundeigentums Dritter (etwa auch im Fall von äußerst seltenen Extremereignissen) ankommt oder nur auf Beeinträchtigungen durch solche Ereignisse, mit deren Eintritt mit einem bestimmten Grad der Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.
Im konkreten Fall bewilligte die zuständige Bezirkshauptmannschaft die Sanierung eines Dammes nach § 41 WRG, um den Hochwasserschutz für ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) für ein bestimmtes Gebiet sicherzustellen. Der Revisionswerber, ein betroffener Grundeigentümer, erhob gegen diese Bewilligung Beschwerde und brachte vor, dass durch die Dammsanierungen sein Grundeigentum durch die Erhöhung der Gefahr von Überflutungen beeinträchtigt werde. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gab der Beschwerde teilweise statt und ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob nach § 41 Abs. 3 WRG jegliche Beeinträchtigung des Grundeigentums Dritter eine Verletzung fremder Rechte darstelle. Im Ermittlungsverfahren habe sich nämlich ergeben, dass im Falle eines 300-jährlichen Hochwasserereignisses (HQ300) eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Revisionswerbers möglich wäre.
Der VwGH hielt fallbezogen fest, dass das Projekt im Falle seiner Umsetzung, also bei Gewährleistung eines Schutzes vor einem HQ100, die Grundstücke des Grundeigentümers nicht beeinträchtigen werde. Eine solche Beeinträchtigung wurde im vorliegenden Fall erst bei einem Eintritt eines Extremhochwasserereignisses von HQ300 gesichert angenommen. Solche Extremhochwasserereignisse treten aber derart selten auf, dass der (wenn auch gesicherte) Eintritt einer Beeinträchtigung im äußerst unwahrscheinlichen Fall eines solchen Hochwasserereignisses nicht anders zu beurteilen ist als der Fall, in dem die Verletzung fremder Rechte nicht das entsprechend hohe Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit erreicht. Von einer relevanten Rechtsverletzung des Revisionswerbers war daher nicht auszugehen.