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Bindungswirkung der Feststellung einer vorübergehenden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit
Ro 2017/08/0010 und Ro 2017/08/0015 vom 19. Dezember 2017
Diese Entscheidung betraf die Frage nach den Grenzen der Bindungswirkung eines Bescheides oder Urteiles, mit dem eine vorübergehende Berufsunfähigkeit festgestellt wird.
Der VwGH führte aus, dass eine vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - solange sie vorliegt - Arbeitsunfähigkeit iSd § 8 AlVG bewirkt. An eine diesbezügliche rechtskräftige Feststellung durch den Pensionsversicherungsträger oder das Gericht ist das Arbeitsmarktservice (AMS) gebunden, selbst wenn sie - wie im vorliegenden Fall - nur wegen des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots erfolgt ist. Die Bindungswirkung einer solchen Feststellung besteht erst dann nicht mehr, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass (auf Antrag der versicherten Person oder von Amts wegen) auch eine anderslautende Feststellung getroffen werden könnte, ohne dass dem die entschiedene Sache entgegenstünde. Die Arbeitsfähigkeit ist dann durch ein entsprechendes Gutachten wieder neu zu beurteilen.