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§ 124 Abs. 5 UG 2002: Zulassung zum Diplomstudium unzulässig, wenn dieses auch als Bakkalaureats- und Magisterstudien "eingerichtet" ist

Ro 2017/10/0041 vom 27. September 2018

Aus § 124 Abs. 5 UG 2002 ergibt sich, dass eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen darf, wenn dieses Diplomstudium auch als Bakkalaureats- und Magisterstudien eingerichtet wird. In dieser Entscheidung hatte der VwGH die Frage zu klären, ob das Wort "eingerichtet" in § 124 Abs. 5 UG 2002 das Inkrafttreten der diesbezüglichen Studienpläne (Curricula) voraussetzt.

Der Revisionswerber war seit September 2012 für das Diplomstudium Lehramt in den Unterrichtsfächern "Musikerziehung" und "Katholische Religion" und seit September 2015 für das Erweiterungsstudium im Unterrichtsfach "Instrumentalmusikerziehung" zugelassen. Dieser beantragte das Unterrichtsfach "Katholische Religion" auf das Unterrichtsfach "Instrumentalmusikerziehung" (unter Beibehaltung des Unterrichtsfaches "Musikerziehung") umzustellen. Die zuständige Behörde wies den Antrag ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und hielt u.a. fest, dass das gegenständliche Bachelorstudium bzw. Masterstudium am 26. Mai 2015 durch Beschluss des Rektorates eingerichtet worden sei. Gemäß dem gegenständlichen Curriculum für das Bachelorstudium trete das angeführte Bachelorstudium mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Der Revisionswerber sei somit berechtigt, die Zulassung zum angeführten Bachelorstudium zu begehren. Ein weiterführendes Masterstudium sei ebenfalls eingerichtet worden, jedoch trete dieses erst mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Dass neben dem Curriculum des Bachelorstudiums auch bereits jenes für das weiterführende Masterstudium in Kraft getreten sein müsse, bevor die Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen darf, sei § 124 Abs. 5 UG 2002 nicht zu entnehmen. Demnach sei die Versagung der Zulassung des Revisionswerbers zum auslaufenden Diplomstudium zu Recht erfolgt.

Der VwGH führte aus, dass der Wortlaut des § 124 Abs. 5 UG 2002 auf die "Einrichtung" von Studien, nicht aber auf die Erlassung von Curricula oder deren Inkrafttreten abstellt. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden das Bachelorstudium und das Masterstudium mit Beschluss des Rektorates am 26. Mai 2015 eingerichtet. Der Ansicht des Revisionswerbers, dass sich aus dem Wortlaut des § 124 Abs. 5 UG 2002 eindeutig ergebe, dass das Gesetz das Inkrafttreten der Curricula eines Bakkalaureats- und Magisterstudiums verlange, bevor die Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen dürfe, folgte der VwGH nicht. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Zulassung zum eingerichteten Diplomstudium auch dann erfolgen kann, wenn trotz Einrichtung des betreffenden Studiums als Bachelor- und Masterstudium Curricula (teilweise) noch nicht in Kraft getreten sind. Der VwGH wies die Revision ab.

Download: Volltext der Entscheidung