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"Energieübertragung" keine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Tätigkeit
Ro 2017/11/0018 vom 26. April 2018
In dieser Entscheidung beschäftigte sich der VwGH mit der Frage, ob es sich bei einer als "Energieübertragung" bezeichneten "Behandlung" um eine Tätigkeit handelt, die nach § 2 Abs. 2 Z 3 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) unter den Ärztevorbehalt fällt. Eine ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit ist nach dieser Bestimmung jede auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit. Im vorliegenden Fall wurde über den Revisionswerber, einen Nichtarzt, eine Geldstrafe von EUR 800,-- verhängt, weil dieser eine an Krebs erkrankte Person "behandelte". Der Schuldspruch der Behörde wurde vom Landesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die gegenständliche ordentliche Revision.
Der VwGH hielt fest, dass der ärztliche Vorbehaltsbereich grundsätzlich nach objektiven Kriterien vorzunehmen ist. Maßgebend für die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum ärztlichen Vorbehaltsbereich ist, ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und ein typischerweise durch ein Medizinstudium vermitteltes Wissen erforderlich ist. Das zu beurteilende Verhalten des Revisionswerbers bei der als "Energieübertragung" bezeichneten Behandlung bestand darin, dass dieser betend mit den Händen beginnend von den Füßen bis zum Kopf hinauf streicht. Der VwGH führte aus, dass es im Lichte der im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Judikatur und auf Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes keinen Hinweis darauf gab, dass für die Durchführung einer solchen "Behandlung" ein typischerweise durch ein Medizinstudium vermitteltes umfassendes Wissen erforderlich ist oder diese Methode ein Mindestmaß an Rationalität aufweist. Der VwGH hob das angefochtene Erkenntnis wegen Verkennung der Rechtslage auf.