Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Einkünftezurechnung bei einer liechtensteinischen Privatstiftung

Ro 2017/13/0004 vom 25. April 2018

In diesem Fall bekräftigte der VwGH seine zur Einkünftezurechnung bei Privatstiftungen ergangene Rechtsprechung (die zumindest für die vor 2014 bestehende Rechtslage gilt). Der VwGH verweist darauf, dass die Rechtsprechung zu kapitalverwaltenden Stiftungen nicht auf die "Transparenz" bzw. "Intransparenz" der Entität abstellt. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung die Frage des wirtschaftlichen Eigentumes am Kapitalvermögen der Stiftung, wobei nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden ist. Dem wirtschaftlichen Eigentümer werden die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen zugerechnet. Bloß treuhändig übertragenes Vermögen verbleibt im wirtschaftlichen Eigentum des Stifters. Dabei ist nicht nur die Weisungsbefugnis, sondern insbesondere auch der Umstand, dass das Risiko eines Wertverlustes und die Chance einer Wertsteigerung den Treugeber treffen, maßgeblich.

In konkreten Fall hatte das Bundesfinanzgericht die Vorgaben dieser Rechtsprechung bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Deshalb hob der VwGH die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.

Download: Volltext der Entscheidung