Navigation
Inhalt
Lohnsteuer: Begünstigte Besteuerung des Urlaubsgeldes bei unterschiedlich hohen Monatsbezügen - "Sechstelberechnung"
Ro 2017/13/0005 vom 25. Juli 2018
In diesem Fall ging es um die Besteuerung der Löhne leitender Mitarbeiter eines Unternehmens. Diese erhielten erstens in allen zwölf Monaten des Jahres ein als "laufender Gehalt" bezeichnetes Entgelt in gleichbleibender Höhe, zweitens in den Monaten Jänner bis Juni als weiteren laufenden Bezug ein als "laufende Prämie" bezeichnetes, jährlich variables Entgelt, drittens als sonstigen Bezug einen Urlaubszuschuss im April und viertens als sonstigen Bezug eine Weihnachtsremuneration im Juni.
Nach dem Gesetz können sonstige Bezüge (etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld) bis zu einem Ausmaß von einem Sechstel der laufenden Bezüge begünstigt (nämlich im Wesentlichen mit 6%) besteuert werden. Für die Berechnung dieses Sechstels stellt das Gesetz in § 67 Abs 2 EStG darauf ab, in welchem Ausmaß laufende Bezüge bis zum Zeitpunkt der Gewährung des sonstigen Bezuges zugeflossen sind. Es erfolgt die Umrechnung der bis zum Zeitpunkt des Auszahlung eines sonstigen Bezuges zugeflossenen laufenden Bezüge auf das Kalenderjahr, und dieser fiktive Jahresbezug wird durch Sechs dividiert. Durch die im konkreten Fall gewählte Form der Auszahlung konnte daher das "Sechstel" etwas angehoben werden. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, § 67 Abs 2 EStG 1988 bezwecke die Begrenzung der gem § 67 Abs 1 EStG 1988 begünstigt zu versteuernden sonstigen Bezüge bloß im Ausmaß eines Sechstels der Summe der im gesamten Jahr ausgezahlten laufenden Bezüge, und besteuere daher einen Teil der Weihnachtsremuneration nach dem normalen progressiven Steuertarif.
Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde gegen die Lohnsteuer-Haftungsbescheide ab. Es stützte seine Entscheidung darauf, dass die jeweils für die Montage der ersten Jahreshälfte bezahlte "Prämie" nicht als laufender Bezug, sondern als "sonstiger Bezug" gewertet wurde. Damit konnte die Prämie nicht die Erhöhung des Sechstels nach § 67 Abs 2 EStG bewirken.
Das Unternehmen erhob Revision. Der VwGH hob nunmehr die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes als inhaltlich rechtswidrig auf. Der VwGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach "sonstige Bezüge" im steuerlichen Sinn nur vorliegen, dass sie sich
- erstens dem Rechtstitel nach und
- zweitens auch durch die tatsächliche Auszahlung
deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden.
Die jeweils in den ersten sechs Monaten des Jahres zugleich mit dem gewöhnlichen Gehalt ausgezahlten Prämien wiesen hinsichtlich der Auszahlung diese Unterscheidung vom laufenden Gehalt nicht auf. Sie waren daher als laufender Bezug (nicht als sonstiger Bezug) zu beurteilen und konnten damit das Sechstel, also jenen Betrag, bis zu welchem Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration begünstigt besteuert werden, erhöhen.