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Einkommensteuer: Rechts- und Beratungskosten iZm einer EU-Kartellgeldbuße abzugsfähig

Ro 2017/15/0001 und Ro 2017/15/0002 vom 22. März 2018

Wird gegen eine Unternehmerin bzw. einen Unternehmer ein Kartellverfahren geführt (hier: von der Europäischen Kommission wegen wettbewerbswidriger Preisabsprachen), sind die der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer für dieses Verfahren anfallenden Rechts- und Beratungskosten als Betriebsausgaben absetzbar. Für diese Kosten steht auch der Vorsteuerabzug zu.

Die Kosten eines Strafverfahrens, wie insbesondere die Strafverteidigungskosten, stellen zwar grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Dieser Beurteilung liegt der Gedanke zu Grunde, dass die auslösende Ursache im schuldhaften Verhalten der Unternehmerin bzw. des Unternehmers und nicht in der Führung des Betriebes liegt und somit den Bereich der privaten Lebensführung betrifft. Die Abziehbarkeit ist jedoch dann zu bejahen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer zur Wehr gesetzt hat, ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Sphäre erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist.

Die der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer von der Europäischen Kommission vorgeworfene Tat der Preisabsprache mit anderen Herstellerinnen und Herstellern erklärt sich unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit. Die Festsetzung von Preisen durch die Unternehmerin bzw. den Unternehmer fällt auch dann, wenn die Preisbildung in Absprache mit anderen Unternehmerinnen und Unternehmern erfolgt, in den Rahmen der Betriebsführung. Die Rechts- und Beratungskosten im Kartellverfahren sind daher Betriebsausgaben.

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