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Körperschaftsteuerliche Gruppenbesteuerung: Zeitpunkt der Nachversteuerung bei Ausscheiden ausländischer Gruppenmitglieder

Ro 2017/15/0010 vom 27. November 2017

Eine österreichische GmbH hielt jeweils 100% der Anteile an zwei ausländischen Gesellschaften. Ab der Veranlagung 2005 war sie Gruppenträgerin iSd § 9 KStG 1988, die ausländischen Gesellschaften waren die Gruppenmitglieder. Mit Vertrag vom 10. November 2010 veräußerte die Gruppenträgerin ihre Anteile an den beiden ausländischen Gruppenmitgliedern.

Das Finanzamt ging davon aus, dass aufgrund des Ausscheidens der Gruppenmitglieder im Laufe des Jahres 2010 die Gruppe mit dem Jahr 2009 beendet sei und folglich eine Nachversteuerung der in Vorjahren im Gruppenergebnis in Abzug gebrachten Verluste (der ausländischen Gruppenmitglieder) in der Veranlagung für das Jahr 2009 zu erfolgen habe. Das Bundesfinanzgericht meinte hingegen, dass die Nachversteuerung im Jahr der Veräußerung der Anteile an den Gruppenmitgliedern zu erfolgen habe, also in der Veranlagung für das Jahr 2010.

Der VwGH bestätigte die Auffassung des Finanzamtes: Der Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile der Gruppenmitglieder deckt sich nicht mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Unternehmensgruppe. Um ein Gruppenmitglied sein zu können, muss die finanzielle Verbindung zum Gruppenträger während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes vorliegen. Veräußert der Gruppenträger die Anteile an einem Gruppenmitglied während des Jahres, scheidet es daher nicht erst im Zeitpunkt der unterjährigen Veräußerung aus der Gruppe aus, sondern bereits mit Ablauf des vorangegangenen Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes.

Im Revisionsfall war die Veräußerung der Anteile an allen Gruppenmitgliedern im November 2010 erfolgt, weshalb die Rechtswirkungen der Gruppe mit Ende des Jahres 2009 endeten und die Nachversteuerung der berücksichtigten Auslandsverluste in der Veranlagung 2009 zu erfolgen hatte. Der VwGH hob daher das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Download: Volltext der Entscheidung