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Sonstige Einkünfte: Entgeltliche Ablöse eines Wohnrechtes

Ro 2017/15/0018 vom 31. Jänner 2018

Eltern übergaben ihrer Tochter ein Haus und vereinbarten dabei für ihren Sohn ein Wohnungsrecht in diesem Haus. Im Jahr 2011 verzichtete der Sohn gegen eine Ablösezahlung auf dieses Wohnrecht.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Ablösezahlung zu den steuerpflichtigen Einkünften des Sohnes zähle. Es lägen "Sonstige Einkünfte" im Sinne des § 29 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988 vor. Das Bundesfinanzgericht teilte die Ansicht des Finanzamtes in diesem Punkt im Wesentlichen. Der Sohn erhob Revision.

Der VwGH führte hierzu aus, es ist zu unterscheiden zwischen dem Fruchtgenuss an einer Wohnung bzw. einem Haus einerseits und dem bloßen Wohnungsgebrauchsrecht (Wohnrecht) andererseits. Zum Wesen eines Fruchtgenussrechtes gehört es, dass der Berechtigte die überlassenen Teile des Hauses ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse benützen und daher auch an Dritte überlassen darf. Während die Übertragung eines Fruchtgenussrechtes ("der Ausübung nach" oder auch "der Substanz nach") zulässig ist, ist die Dienstbarkeit des Gebrauches hingegen unübertragbar.

Im gegenständlichen Fall war dem Sohn ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt, also ein zivilrechtlich nicht übertragbares Recht. Aus einkommensteuerlicher Sicht ist ein Verzicht auf ein solches Recht nicht als Veräußerungsvorgang anzusehen (anders als der Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht). Da aber der Verzicht auf ein Wohnungsgebrauchsrecht als Tun, Dulden oder Unterlassen gegen Entgelt, durch welches einem anderen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt wird, einzustufen ist, liegt eine einkommensteuerpflichtige Leistung im Sinne des § 29 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988 vor. Der VwGH hat die Revision des Sohnes daher als unbegründet abgewiesen.

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