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Keine Akteneinsicht der Verfahrenspartei in Aktenteile, in denen bloß die interne Entscheidungsbildung enthalten ist

Ro 2017/15/0021 vom 29. Mai 2018

In diesem Fall begehrte eine Gesellschaft während eines laufenden Körperschaftsteuerverfahrens (Beschwerdeverfahrens) beim Finanzamt Akteneinsicht in behördeninterne E-Mails sowie in einen nach Ansicht der AG im Akt einliegenden Vorentwurf einer Beschwerdevorentscheidung. Die AG vertrat dabei die Ansicht, Akteneinsicht sei insbesondere auch in den behördeninternen Informationsverkehr und den mit anderen Dienststellen gepflogenen Schriftverkehr zu gewähren.

Das Finanzamt wies im anhängigen Körperschaftsteuerverfahren die Körperschaftsteuer-Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab (die AG brachte einen Vorlageantrag ein). Später wies das Finanzamt den in diesem Körperschaftsteuerverfahren gestellten Antrag auf Akteneinsicht mit Bescheid ab, weil Schriftstücke über innerbehördliche Amtsvorgänge von der Akteneinsicht unbedingt ausgenommen seien. Gegen diesen Abweisungsbescheid brachte die AG Beschwerde ein. 

Das Bundesfinanzgericht entschied zuerst über die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer (teilweise Stattgabe). Dann entschied es über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht, indem es diesen Bescheid mit der Begründung aufhob, dass das Finanzamt Akteneinsicht gewähren müsse.

Das Finanzamt brachte gegen die Entscheidung betreffend Akteneinsicht Revision ein. Der VwGH hob diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes sodann auf. Aus § 90 Abs. 3 Bundesabgabenordnung ergibt sich nämlich, dass gegen den Bescheid des Finanzamtes, mit dem die Akteneinsicht verweigert wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Die gegen Bescheid des Finanzamtes im konkreten Fall erhobene "Beschwerde" hätte das Bundesfinanzgericht daher als ergänzenden Schriftsatz zur Beschwerde in der Hauptsache (Körperschaftsteuer) werten müssen. Dieser Bescheid des Finanzamtes unterlag keiner abgesonderten Bekämpfung; die gesonderte Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über diese "Beschwerde" war daher rechtswidrig.

Zur Frage der Akteneinsicht führte der VwGH in seinem Erkenntnis aus, gemäß § 90 Abs. 2 Bundesabgabenordnung sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe von der Akteneinsicht unbedingt ausgenommen. Dazu gehört auch der behördeninterne E-Mail‑Verkehr. Interne Erwägungen zur Entscheidungsfindung sind vom Gesetzgeber deshalb von der Akteneinsicht ausgenommen, weil die Behörde die Möglichkeit haben muss, unterschiedliche Ansichten intern abzuwägen und mehrere Varianten einer möglichen Entscheidung zu prüfen, ohne dabei einer Beeinflussung durch die Parteiöffentlichkeit ausgesetzt zu sein. Das gilt insbesondere dann, wenn die Endscheidungen durch Senate zu treffen sind, es gilt aber auch für Entscheidungen durch monokratische Organe.

Download: Volltext der Entscheidung