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E-Fax an die Telefax-Anschlussstelle des Finanzamtes (Bundesfinanzgerichtes) als wirksame Eingabe

Ro 2017/15/0024 vom 29. Mai 2018

Ein Steuerpflichtiger wollte gegen die Einkommensteuervorschreibungen 2007 bis 2009 des Finanzamtes Beschwerde erheben, und zwar durch seine bevollmächtigte Steuerberaterin.
 
Die Beschwerden wurden am PC eines Mitarbeiters der Steuerberatungskanzlei in elektronischer Form erstellt. Sodann wurde am Computer im Dokument die Unterschrift der Steuerberaterin elektronisch eingefügt und die Eingaben per E Mail mit der Adresse (Domain) "@faxmaker.com" unter Angabe der Faxnummer des Finanzamtes an den "GFI Faxmaker" Faxserver dieser Steuerberatungskanzlei übermittelt. Der Faxserver der Steuerberatungskanzlei wandelte die vom E-Mail Server (SMTP) empfangenen Nachrichten in das Faxformat um und leitete sie sodann über das Telefonnetz (Festnetz) an die Telefaxnummer des Finanzamtes weiter. Die Erstellung und Übermittlung der Beschwerden erfolgte also papierlos.

Das Finanzamt legte die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vor. Das Bundesfinanzgericht entschied darüber mit Beschluss vom 17. März 2017 dahingehend, dass das Beschwerdeverfahren eingestellt werde. Begründend führte es aus, der Weg der Einreichung eines Anbringens mittels Telefax sei in der TelekopieVO (BGBl. Nr. 494/1991) normiert. § 1 TelekopieVO erkläre (nur) Anbringen für zulässig, die unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) eingereicht würden, wobei nach § 3 TelekopieVO das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterscheiben sei. Die grundsätzlich für Anbringen geforderte Schriftlichkeit (§ 85 Abs. 1 BAO) in Gestalt papierener Stofflichkeit müsse also nach der TelekopieVO auch bei einem Fax von Anfang an vorliegen. Ein Faxserver, der - wie im gegenständlichen Fall - lediglich ein in elektronischer Form eingehendes E Mail in eine Faxdatei (Bilddatei) umwandle, sei nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht als Telekopierer anzusehen. Die Übertragung mittels Telekopierers setze ein schriftliches Dokument voraus; ein solches fehle im gegenständlichen Fall.

Aufgrund der Revision des Steuerpflichtigen hob der VwGH den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes als inhaltlich rechtswidrig auf, weil er die Beschwerde als wirksame Eingabe beurteilte. Der VwGH begründet: In § 86a Abs. 2 BAO hat der Gesetzgeber den Bundesminister für Finanzen als Verordnungsgeber ausdrücklich dazu ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten automationsunterstützter Datenübertragungen an Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichte zugelassen oder ausgeschlossen sind. Diese Ermächtigung hat der Bundesminister für Finanzen mit der Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl 1991/494, wahrgenommen und in § 3 der Verordnung für die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers eine Verpflichtung des Einschreiters normiert, "das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben". Damit ist als Voraussetzung einer mängelfreien Eingabe mittels Telekopierers klar geregelt, dass vor der Einreichung des Anbringens eine Unterschrift auf das Original zu setzen und in der Folge dieses eigenhändig unterschriebene Original dem Telekopierer zuzuführen ist.

Fehlt es demgegenüber - wie im Revisionsfall - an einem eigenhändig unterschriebenen Original des Anbringens iSd § 3 der Verordnung für die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers, wird das Anbringen allerdings nicht wie ein E-Mail, sondern mittels eines Telefaxgerätes oder gleich zu haltender Fax Software an das Finanzamt, nämlich dessen Telefax-Anschlussstelle übermittelt, so liegt keine auf unzulässigem Einbringungsweg übermittelte Eingabe vor, weil die Einreichung ja "unter Verwendung eines Telekopierers" iSd zitierten Verordnung des Bundesministers für Finanzen erfolgt ist. Es liegt eine wirksame, aber (lediglich) mangelhafte Eingabe vor. In diesem Fall kommt die allgemeine Regelung des § 85 Abs. 2 BAO zur Anwendung, wonach Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen. Das Bundesfinanzgericht hätte daher angesichts des von ihm festgestellten Fehlens eines handschriftlich unterschriebenen Originals der eingegangenen Telekopie mit einem Mängelbehebungsauftrag vorgehen müssen (§ 2a iVm § 85 Abs. 2 BAO).

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